Wichtige Information zum Nürnberger Krankenversicherung Basistarif
Ein Nürnberger Tarifwechsel in den Nürnberger Krankenversicherung Basistarif (BTN) sollte nicht vorschnell erfolgen, da der Basistarif meist schlechtere Leistungen gegenüber anderen Nürnberger Krankenversicherung Tarifen beinhaltet.
Das Nürnberger Krankenversicherung Tarifwerk sieht ausreichend alternative Nürnberger Krankenversicherung Tarife zum Tarifwechsel unter Anrechnung der bereits angesparten Altersrückstellungen vor. Diese Nürnberger Krankenversicherung Tarife beinhalten grundsätzlich höhere Leistungen als der Nürnberger Krankenversicherung Basistarif.
Warum wurde der Basistarif eingeführt?
Am 1. Januar 2009 wurde vom Gesetzgeber die Krankenversicherungspflicht eingeführt.
Vor dem 1. Januar 2009 stand es denen in Deutschland von der Versicherungspflicht befreiten Personen frei, ob sie sich krankenversichern oder nicht. Geschätzt über 100.000 Personen waren vor diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert. Ein Teil dieser Personen konnte aufgrund ihrer finanziellen Situation die Beiträge zur Krankenversicherung nicht aufbringen. Andere wiederum wurden aufgrund des Gesundheitszustandes von den privaten Krankenversicherern nicht aufgenommen.
Mit der Krankenversicherungspflicht wurde zum 1. Januar 2009 der Basistarif eingeführt. Eine Prüfung der Bonität sowie des Gesundheitszustandes dürfen die privaten Krankenversicherer nicht vornehmen (gilt nur für den Basistarif).
Für wen ist der Nürnberger Krankenversicherung Basistarif sinnvoll?
Die Frage, für welche Personen der Nürnberger Krankenversicherung Basistarif in Frage kommt, kann nur in einem ausführlichen Besprechungstermin beantwortet werden. Eine pauschale Aussage kann hier nicht getroffen werden.
So kann für Personen die nicht krankenversichert sind oder keinen Anspruch auf den
Nürnberger Krankenversicherung Standardtarif haben, der Nürnberger Basistarif eine Option sein. Allerdings gilt hier zu beachten, dass oftmals Zuzahlungen für bestimmte Leistungen anfallen, die zu Lasten der Versicherten gehen. Vor dem Wechsel in den Nürnberger Krankenversicherung Basistarif sollte unbedingt die gesamte Nürnberger Krankenversicherung Tarifwelt auf sinnvollere Alternativen geprüft werden. Erfahrungsgemäß kommen neben dem Nürnberger Basistarif mehrere alternative Nürnberger Tarife für einen Tarifwechsel innerhalb der Nürnberger Krankenversicherung in Betracht, die ein wesentlich höheres Leistungsniveau beinhalten. Allerdings werden diese Tarife den Versicherten meist vorenthalten.
Wir empfehlen Ihnen daher eine sorgfältige Tiefenprüfung durch einen Spezialisten zum Tarifwechsel nach § 204 VVG!
Auch für Personen die eine Zusatzversicherung zum Basistarif abschließen möchten, kann der Nürnberger Krankenversicherung Basistarif eine Möglichkeit sein. Diese Personen müssen allerdings der privaten Krankenversicherung zugeordnet sein (dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die letzte private Krankenversicherung vor der Versicherungslücke bei der Nürnberger Krankenversicherung bestand).
Allgemeine Informationen zum Basistarif
Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der Privaten Krankenversicherung, der zum 1. Januar 2009 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführt wurde. Er stellt eine neuartige Mischform aus Elementen der privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung dar und steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Basistarif
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Kundeninformation
Auszug aus den Nürnberger Krankenversicherung Versicherungsbedingungen zum Nürnberger Krankenversicherung Basistarif:
20 Wechsel in den Basistarif
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitragsminderung
bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmalige
Abschluss der bestehenden KrankheitskostenVollversicherung
ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein
Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen
wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag
erhoben. 19 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
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